Satzung

Arbeitskreis Werkverzeichnis e. V.
Fassung vom 23. Dezember 2025

Präambel

Der Arbeitskreis Werkverzeichnis e.V. (im Folgenden der Arbeitskreis) ist aus dem im November 2018 in der Hamburger Kunsthalle gegründeten Arbeitskreis Werkverzeichnis hervorgegangen.

Ziel des Arbeitskreises ist die Vernetzung von Personen, die zu Fragen von Werkverzeichnissen forschen oder ein Werkverzeichnis erstellen. Er will den Austausch fördern und relevante Fragen diskutieren. Der Arbeitskreis fördert die Entwicklung von Werkverzeichnissen jeglichen Publikationsformats in beratender Funktion sowie den interdisziplinären Austausch mit verwandten Disziplinen wie der Verwaltung von Nachlässen der bildenden und angewandten Kunst, der Provenienzforschung, der Rechtswissenschaften oder der Kunsttechnologie. Dazu gehört auch die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, ebenso wie von Plattformen, Veranstaltungen und Grundlagenforschung.

Der Arbeitskreis stellt seine Ergebnisse der Wissenschaft, Kulturinstitutionen und interessierten Privatpersonen auf freiwilliger Basis, ohne Rechtsanspruch, zur Verfügung.

§ 1  Name und Sitz

  1. Der Name des Vereins lautet „Arbeitskreis Werkverzeichnis“. Er soll in das Vereinsregister des zuständigen Amtsgerichtes eingetragen werden. Nach Eintragung des Vereins hat er den Rechtsformzusatz „e. V.“ zu tragen. 
  2. Der Sitz des Arbeitskreises ist Hamburg.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2  Gemeinnützigkeit

  1. Der Arbeitskreis verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
  4. Es darf keine Person oder Institution durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3  Zweck und Aufgaben

  1. Der Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur, der Wissenschaft und Forschung sowie der Volks- und Berufsbildung im Zusammenhang mit der Erfassung, Dokumentation, wissenschaftlichen Bearbeitung und Vermittlung künstlerischer Gesamtwerke, insbesondere durch Werkverzeichnisse sowie die Betreuung künstlerischer Vor- und Nachlässe.
  2. Der Verein verwirklicht seine Satzungszwecke unmittelbar und selbst insbesondere durch die nachfolgend genannten Maßnahmen.
  3. Der Satzungszweck wird insbesondere durch die Übernahme folgender Aufgaben verwirklicht:
  4. Förderung von Kunst und Kultur:

Der Verein fördert Kunst und Kultur insbesondere durch:

  1. die öffentliche Präsentation und Vermittlung von Arbeitsergebnissen in Form von Vorträgen, Symposien, Ausstellungen, Präsentationen, Diskussionsveranstaltungen und digitalen Formaten;
  2. die Erstellung, Herausgabe und unentgeltliche Zugänglichmachung von Publikationen, Dokumentationen, Leitfäden und sonstigen Materialien zur Erfassung und Pflege künstlerischer Gesamtwerke;
  3. die Zusammenarbeit mit Kulturinstitutionen wie Museen, Archiven, Sammlungen und vergleichbaren Einrichtungen bei der Vermittlung kunst- und kulturhistorischer Inhalte, soweit diese Zusammenarbeit der Verwirklichung der gemeinnützigen Zwecke dient.
  4. Förderung von Wissenschaft und Forschung:

Der Verein fördert Wissenschaft und Forschung insbesondere durch:

  1. die Herausgabe und Veröffentlichung wissenschaftlicher Arbeiten, Forschungsberichten, Fachaufsätzen, Sammelbänden und digitaler Publikationsformate, auch im Open-Access-Bereich;
  2. die Organisation und Durchführung wissenschaftlicher Tagungen, Symposien und Fachkonferenzen sowie die Veröffentlichung der dort erarbeiteten Ergebnisse;
  3. die Entwicklung, Dokumentation und Veröffentlichung wissenschaftlicher Methoden und Leitlinien für die Erstellung, Dokumentation und Pflege von Werkverzeichnissen und künstlerischen Nachlässen;
  4. die Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses, insbesondere durch Forschungsprojekte, Mentoring-Programme, Workshops und die Einbindung in wissenschaftliche Publikations- und Forschungsvorhaben.
  5. Förderung der Volks- und Berufsbildung

Der Verein fördert die Volks- und Berufsbildung insbesondere durch:

  1. die Organisation und Durchführung öffentlich zugänglicher Bildungs- und Vermittlungsangebote, wie Vorträge, Seminare, Workshops, Fortbildungen und Online-Formate zu kunst-, kultur- und wissenschaftsbezogenen Themen;
  2. die Vermittlung von Kenntnissen und Fähigkeiten, die für die berufliche Tätigkeit im Bereich der Werkverzeichnisse, der Kunstgeschichte, der Nachlassverwaltung, der Provenienzforschung und verwandter Disziplinen erforderlich sind;
  3. die Erstellung und Bereitstellung von Leitfäden, Handreichungen, Schulungsunterlagen und digitalen Bildungsangeboten;
  4. die Durchführung von Fort- und Weiterbildungsmaßnahmen für im Kulturbereich tätige Personen sowie für den wissenschaftlichen Nachwuchs;
  5. die Förderung des fachlichen Wissenstransfers zwischen Wissenschaft, Kulturinstitutionen und interessierter Öffentlichkeit durch Bildungs- und Vermittlungsformate.

4. Die Angebote und Maßnahmen des Vereins stehen grundsätzlich auch Nichtmitgliedern offen, soweit dem keine sachlichen Gründe entgegenstehen.

§ 4  Mitgliedschaft

  1. Mitglieder können Personen sein, die Werkverzeichnisse verfassen oder verfasst haben oder einen künstlerischen Vor- oder Nachlass aufarbeiten oder aufgearbeitet haben sowie Personen, die zu verwandten Fragestellungen arbeiten.
  2. Fördermitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie alle Mitglieder, zahlen einen höheren Mitgliedsbeitrag und können sein:
    1. Natürliche Personen wie unter § 4.1 beschrieben.
    2. Juristische Personen, sofern sie sich mit dem unter § 3
      beschriebenen Aufgabenfeld befassen. Sie können bis zu drei VertreterInnen zur Teilnahme an den Aktivitäten des Arbeitskreises bestimmen, können aber nur eine Person zur Mitgliederversammlung entsenden, die dann stimmberechtigt ist.
  3. Die Mitgliedschaft beim Arbeitskreis ist schriftlich zu beantragen. Der Vorstand entscheidet über die Zustimmung des Antrags. Gegen eine Ablehnung steht der antragstellenden Person das Recht der Berufung gegenüber dem Vorstand zu, welcher den Berufungsantrag in die nächste Mitgliederversammlung zur Entscheidung einbringt.
  4. Ehrenmitglied auf Lebenszeit kann werden, wer sich für den Arbeitskreis in herausragender Weise eingesetzt hat und wem von der Versammlung der stimmberechtigten Mitglieder auf Vorschlag des Vorstands die Ehrenmitgliedschaft angetragen wird.
  5. Die Mitgliedschaft endet für Mitglieder durch:
  1. Austritt: Der Austritt ist schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erklären. Der Austritt kann nur mit einer Frist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres erklärt werden, also spätestens bis zum 30. September.
  2. Ausschluss: Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied schwerwiegend gegen die Satzung verstößt, das Ansehen des Vereins oder eines anderen Mitglieds in der Öffentlichkeit schädigt, oder mit seiner Beitragszahlung mehr als zwei Jahre in Verzug ist. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu, über welche die Mitgliederversammlung entscheidet.
  3. Tod des Mitglieds. 

§ 5  Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Jedes Mitglied hat das Recht, an den Aktivitäten des Vereins teilzunehmen.
  2. Jedes Mitglied hat gleiches Stimm- und Wahlrecht in der Mitgliederversammlung.
  3. Jedes Mitglied hat die Pflicht, die Interessen des Vereins zu fördern und, soweit es in seinen Kräften steht, das Vereinsleben durch seine Mitarbeit zu unterstützen.
  4. Im Rahmen der Vereinstätigkeit können Honorar- oder Arbeitsverträge mit Mitgliedern geschlossen werden. Hierüber entscheidet der Vorstand.

§ 6  Mitgliedsbeiträge

  1. Die Mitglieder sind verpflichtet, die festgesetzten Mitgliedsbeiträge zu entrichten.
  2. Über die Höhe und Art der Mitgliedsbeiträge beschließt die Mitgliederversammlung auf Vorschlag des Vorstandes, der auch Richtlinien zur Verwendung der Beiträge beschließen kann.
  3. Ehrenmitglieder sind von der Aufnahmegebühr und den Mitgliedsbeiträgen befreit.

§ 7  Organe des Vereins

Organe des Arbeitskreises sind:

  1. Die Mitgliederversammlung.
  2. Der Vorstand.

§ 8  Die Mitgliederversammlung und ihre Aufgaben

Die Aufgaben der Mitgliederversammlung sind insbesondere:

  1. Die Vorstandsmitglieder zu wählen (gem. § 10 Abs. 6 und 7).
  2. Zwei Kassenprüfende zu wählen, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
  3. Den Jahres- und Kassenbericht des Vorstandes und den Prüfungsbericht der Kassenprüfenden entgegenzunehmen sowie über deren Entlastung zu beschließen.
  4. Die Mitgliedsbeiträge festzusetzen (gem. § 6).
  5. Über Satzungsänderungen und alle sonstigen ihr vom Vorstand zur Entschließung unterbreiteten Angelegenheiten zu beschließen.
  6. Bei einer Auflösung des Vereins darüber zu entscheiden, welche Körperschaft/en des öffentlichen Rechts oder welche steuerbegünstigte/n Körperschaft/en das Vereinsvermögen nach der Bestimmung des § 13 zufällt.

§ 9 Einberufung und Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich statt. Wenn das Interesse des Arbeitskreises es erfordert oder ein Zehntel der Mitglieder unter Angabe der Gründe und des Zweckes schriftlich verlangt, ist eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen.
  2. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand unter Angabe der Tagesordnung spätestens 30 Tage vor dem Versammlungstermin, bei außerordentlichen Sitzungen spätestens 10 Tage vor dem Versammlungstermin einzuberufen. Das Einladungsschreiben erfolgt in Textform. Die Einladung kann schriftlich per Post oder in Textform per E-Mail an die vom Mitglied zuletzt mitgeteilte Anschrift bzw. E-Mail-Adresse erfolgen. Bei der Einladung ist darauf hinzuweisen, ob in der Mitgliederversammlung eine Änderung der Satzung beschlossen werden soll oder Wahlen zum Vorstand stattfinden sollen.
  3. Die Mitgliederversammlung findet nach Möglichkeit im Rahmen der Tagung des Arbeitskreises statt. Sie kann auch als Online-Mitgliederversammlung durchgeführt werden, bei der alle Mitglieder ihre Mitgliederrechte im Wege der elektronischen Kommunikation ausüben können.
  4. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest. Jedes Vereinsmitglied kann bis spätestens 20, bei außerordentlichen Sitzungen 5 Tage vor dem Termin beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Über den Antrag entscheidet der Vorstand. Über Anträge zur Tagesordnung, die vom Vorstand nicht aufgenommen wurden oder die erstmals in der Mitgliederversammlung gestellt werden, entscheidet die Mitgliederversammlung mit der Mehrheit von zwei Dritteln der Stimmen der anwesenden Mitglieder; ausgenommen hiervon sind Anträge gemäß § 8 Abs. 5 und 6 sowie die Änderung der Mitgliedsbeiträge.
  5. Die Mitgliederversammlung ist stets mit der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Eine einfache Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entscheidet, sofern die Satzung nicht ausdrücklich etwas anderes bestimmt.
  6. Jedes Mitglied hat eine Stimme.
  7. Zur Änderung des Vereinszwecks und zu seiner Auflösung ist die Zustimmung von drei Vierteln aller stimmberechtigten Mitglieder erforderlich. Stimmberechtigte Mitglieder, die nicht zu einer dazu einberufenen Mitgliederversammlung erscheinen können, stimmen schriftlich ab. Wird das Quorum nicht erreicht, kann zu einer erneuten Mitgliederversammlung eingeladen werden, die dann mit drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschließt; dies gilt nicht für eine Vereinsauflösung.
  8. Satzungsänderungen beschließt die Mitgliederversammlung mit drei Vierteln der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Die entsprechenden Anträge gehen den Mitgliedern im Wortlaut mit der Einladung zur Sitzung zu.
  9. Die Versammlungsleitung übernimmt die Person, die vom Vorstand dazu benannt worden ist. Die Versammlungsleitung wird zu Beginn jeder Mitgliederversammlung durch den Vorstand namentlich benannt.
  10. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das durch die Versammlungsleitung zu unterzeichnen ist. Es soll folgende Feststellungen enthalten: Ort und Zeit der Versammlung, die Person der Versammlungsleitung, die Zahl der erschienenen Mitglieder, die Tagesordnung, die Anträge, die einzelnen Abstimmungsergebnisse und die Form der Abstimmung. Bei Satzungsänderungen ist der genaue Wortlaut anzugeben.
  11. Aufgaben der Mitgliederversammlung: Die Mitgliederversammlung ist zuständig für die Entscheidungen in folgenden Angelegenheiten: die Änderungen der Satzung, die Festsetzung der Aufnahmegebühr und der Mitgliedsbeiträge, die Ernennung von Ehrenmitgliedern sowie der Ausschluss von Mitgliedern aus dem Verein.

§ 10  Rechte und Pflichten des Vorstandes

  1. Der Vorstand des Arbeitskreises besteht aus drei Personen, einschließlich einer vorsitzenden und zwei stellvertretenden Personen. Der Vorstand soll möglichst die Vielfalt verschiedener Tätigkeitsfelder (wie Forschung und Wissenschaft, Museen, Nachlässe, Stiftungen) repräsentieren.
  2. Der Vorstand hat folgende Pflichten: Der Vorstand nimmt die Aufgaben nach § 26 BGB wahr. Der Arbeitskreis wird gerichtlich und außergerichtlich im Sinne des § 26 BGB von einem der drei Mitglieder des Vorstandes vertreten. 
  3. Der Vorstand ist zuständig für die Einberufung der Mitgliederversammlung, die Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung, die Verwaltung des Vereinsvermögens und die Anfertigung des Jahresberichts sowie die Mitgliederverwaltung.
  4. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse in Sitzungen, die er nach Bedarf einberuft. Er ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder anwesend sind; dabei kann sich ein Mitglied von einem anderen vertreten lassen. Er fasst alle Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Stimmen der Anwesenden. Über die Ergebnisse der Sitzungen wird ein Protokoll geführt. Ist eine Sitzung nicht möglich, können Beschlüsse auch im Umlaufverfahren gefasst werden.
  5. Änderungen oder Ergänzungen des Satzung , die von der zuständigen Registerbehörde oder dem Finanzamt vorgeschrieben werden, sind vom Vorstand umzusetzen und bedürfen keiner Beschlussfassung durch die Mitgliederversammlung; sie sind nach dem Vollzug den Mitgliedern spätestens mit der nächsten Einladung zur Mitgliederversammlung mitzuteilen.
  6. Der Vorstand bestimmt jeweils die für die Kassenführung und Schriftführung verantwortlichen Personen. Diese Positionen werden von Vorstandsmitgliedern bekleidet.
  7. Der Vorstand wird auf die Dauer von drei Jahren von der Mitgliederversammlung gewählt.
  8. Vorstandsmitglieder können wiedergewählt werden, ihre Amtszeit sollte jedoch drei Wahlperioden nicht überschreiten. Beim Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes im Laufe der Wahlperiode ergänzt sich der Vorstand durch Zuwahl. Das zugewählte Mitglied bedarf der Bestätigung der nächsten Mitgliederversammlung.
  9. Die Wahl erfolgt gemäß § 9 Abs. 5. 
  10. Die Tätigkeit des Vorstandes erfolgt im Ehrenamt. Es können Aufwandsentschädigungen auf Entscheidung des Vorstandes gezahlt werden.
  11. Aus den Mitteln des Vereins wird eine Haftpflichtversicherung abgeschlossen, welche insbesondere den Vorstand von einer Haftung für leichte und grobe Fahrlässigkeit freistellt.

§ 11 Beirat

  1. Der Vorstand kann einen Beirat bestellen. Die Mitglieder des Beirats werden durch den Vorstand berufen oder abgerufen. 
  2. Der Beirat ist beratend tätig und hat repräsentative Funktion.

§ 12 Die Geschäftsstelle

Der Arbeitskreis kann eine Geschäftsstelle mit der Führung von laufenden Geschäften betrauen. Zu den laufenden Geschäften gehören insbesondere die Mitgliederverwaltung und die Verwaltung des Vereinsvermögens.

§ 13 Verwendung des Vereinsvermögens

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung von Wissenschaft und Forschung sowie von Kunst und Kultur.

§ 14 Inkrafttreten

Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

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